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   OVG Niedersachsen, 22.08.2013 - 2 NB 394/12   

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OVG Niedersachsen, 22.08.2013 - 2 NB 394/12 (https://dejure.org/2013,21680)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.08.2013 - 2 NB 394/12 (https://dejure.org/2013,21680)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. August 2013 - 2 NB 394/12 (https://dejure.org/2013,21680)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Voraussetzungen für die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2012/2013 an Georg-August-Universität Göttingen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2012/2013 an Georg-August-Universität Göttingen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2012/2013 an Georg-August-Universität Göttingen

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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (49)

  • OVG Niedersachsen, 15.08.2012 - 2 NB 359/11

    Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.08.2013 - 2 NB 394/12
    44 2.3.2.4 Drittmittelbedienstete sind nach der einhelligen Rechtsprechung der Obergerichte und auch des beschließenden Senats in der Regel mangels Lehrverpflichtung nicht kapazitätsrelevant und daher nicht zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschl. v. 15.8.2013 - 2 NB 359/11 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 24 m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.6.2013 - 13 C 14/13 -, juris Langtext Rdnr. 21 f. m. w. N.; weitere Nachweise aus der Rspr. bei Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2: Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 1. Aufl. 2013 Rdnr. 293 ff.).

    2.3.2.6 Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Ansicht der Antragsteller zu 5. und 9. bei der Ermittlung des Lehrangebotes im Bereich der vorklinischen Medizin eventuell vorhandene Überhänge aus der Lehreinheit Klinische Medizin mit Blick auf die Vorgaben in §§ 7 f. KapVO in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu etwa Senat, Beschl. v. 15.8.2012 - 2 NB 359/11 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 23; Beschl. v. 2.9.2010 - 2 NB 394/09 u. a. -, juris Langtext Rdnr. 42, jeweils m. w. N.) zu Recht nicht berücksichtigt.

    Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller ist es in diesem Zusammenhang auch folgerichtig und kein Widerspruch, wenn der Senat in seiner Rechtsprechung im Rahmen der Ermittlung der Lehrnachfrage die gemeinsam durch Lehrpersonen der Lehreinheiten Vorklinik und Klinik veranstalteten Vorlesungen der Einführung in die Klinische Medizin jeweils nur zur Hälfte berücksichtigt (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 15.8.2012 - 2 NB 359/11 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 55).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschl. v. 15.11.2012 - 2 NB 220/12 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 29 ff.; Beschl. v. 15.8.2012 - 2 NB 359/11 u.a. -, NdsVBl. 2013, 115 = juris Langtext Rdnr. 40 ff., jeweils m. w. N.) folgen aus dem Zukunftsvertrag II bereits keine subjektiv-rechtlichen Schutzwirkungen für konkret bestimmbare Studienplatzbewerber.

    Die Gruppengröße (g = 180) für Vorlesungen ergibt sich aus dem ZVS-Beispielstundenplan Humanmedizin und ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 15.8.2012 - 2 NB 359/11 -, juris Langtext Rdnr. 52 m. w. N.) in Übereinstimmung mit der der übrigen Obergerichte (s. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.5.2013 - 13 C 36/13 -, juris Langtext Rdnr. 13 ff. m. w. N.) auch heute noch zugrunde zu legen.

    Soweit der Antragsteller zu 5. in diesem Zusammenhang die seit seinem Beschluss vom 11. Juli 2008 - 2 NB 487/07 u. a. - ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 15.8.2012 - 2 NB 359/11 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 52 m. w. N.) zu dieser Gruppengröße für Vorlesungen von g = 180 (statt g = 250; vgl. hierzu Beschl. v. 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -, NVwZ-RR 2005, 409, 412) mit dem unsubstantiierten Hinweis auf die "Realität der Lehre" infrage stellt, genügt er bereits nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2012 - 2 NB 220/12

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Sommersemester 2012 an der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.08.2013 - 2 NB 394/12
    Damit verwirklicht er jedenfalls in dem nunmehr begonnenen Sommersemester 2013 und damit im für die Beurteilung des Anordnungsgrundes maßgeblichen Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung durch den Senat (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 15.11.2012 - 2 NB 220/12 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 9 m. w. N.) das ihm eingeräumte Teilhaberecht, zumal die vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes lediglich "zu den Rechtsverhältnissen" des streitgegenständlichen Semesters - hier des Wintersemesters 2012/2013 - erfolgt und auch dann noch möglich wäre, wenn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erst in der Beschwerdeinstanz zu einem Zeitpunkt Erfolg hätte, in dem dieses Semester bereits verstrichen ist.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschl. v. 15.11.2012 - 2 NB 220/12 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 29 ff.; Beschl. v. 15.8.2012 - 2 NB 359/11 u.a. -, NdsVBl. 2013, 115 = juris Langtext Rdnr. 40 ff., jeweils m. w. N.) folgen aus dem Zukunftsvertrag II bereits keine subjektiv-rechtlichen Schutzwirkungen für konkret bestimmbare Studienplatzbewerber.

    2.3.4.2 Die Einwände der Antragsgegnerin gegen die der Schwundberechnung des Verwaltungsgerichts zugrundeliegenden Zahlen erachtet der Senat wie in den vorangegangenen Semestern (vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 15.11.2012 - 2 NB 220/12 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 41 ff. m. w. N.) auch unter Berücksichtigung ihres aktuellen Beschwerdevorbringens, das mit ihren Beschwerdeeinwänden aus vorangegangenen Semestern identisch ist, und nach erneuter Prüfung als unbeachtlich.

    Dieser Methode der Kapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts für die höheren Semester folgt der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung - und zwar bereits unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 29. Oktober 2012 zum streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 nicht (vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 15.11.2012 - 2 NB 220/12 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 61 ff. m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 09.12.2011 - 2 NB 135/11

    Vorläufige Zulassung eines Bewerbers auf einen Teilstudienplatz zum Studium der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.08.2013 - 2 NB 394/12
    Im Übrigen hat der Senat in der Vergangenheit die mit den aktuellen Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin vergleichbaren Interessenabwägungen als ausreichend angesehen (vgl. Senat, Beschl. v. 9.12.2011 - 2 NB 135/11 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 22 ff.).

    Die Übernahme von Aufgaben als Sprecher eines Sonderforschungsbereichs gehört ausdrücklich zu den in § 7 Abs. 2 LVVO aufgeführten besonderen Dienstaufgaben, die eine Deputatsreduzierung rechtfertigen (vgl. Senat, Beschl. v. 9.12.2011 - 2 NB 135/11 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 28).

    Die Deputatsreduzierung wegen der Tätigkeit als Prosektor - Betreuer des Anatomischen Instituts für das Leichenwesen - hat der Senat bereits in der Vergangenheit (seinerzeit war dies Prof. Dr. W., derzeit ist dies Prof. Dr. X.) in einem Umfang von 4 LVS als rechtmäßig anerkannt (Senat, Beschl. v. 9.12.2011 - 2 NB 135/11 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 33).

  • OVG Niedersachsen, 03.09.2010 - 2 NB 394/09

    Einstweilige Anordnung bzgl. der Zulassung zu einem Vollstudienplatz oder

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.08.2013 - 2 NB 394/12
    Die Antragsgegnerin hat in der Vergangenheit vorgetragen, dieser Personenkreis werde überobligatorisch in die Mitternachtszählung einbezogen (vgl. Senat, Beschl. v. 2.9.2010 - 2 NB 394/09 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 12; Beschl. v. 10.8.2011 - 2 NB 884/10 u.a. -), wie dies auch anderswo geschieht (vgl. etwa VG Leipzig, Beschl. v. 12.12.2012 - NC 2 L 303/12 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 17).

    2.3.2.6 Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Ansicht der Antragsteller zu 5. und 9. bei der Ermittlung des Lehrangebotes im Bereich der vorklinischen Medizin eventuell vorhandene Überhänge aus der Lehreinheit Klinische Medizin mit Blick auf die Vorgaben in §§ 7 f. KapVO in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu etwa Senat, Beschl. v. 15.8.2012 - 2 NB 359/11 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 23; Beschl. v. 2.9.2010 - 2 NB 394/09 u. a. -, juris Langtext Rdnr. 42, jeweils m. w. N.) zu Recht nicht berücksichtigt.

    Der Senat hat in der Vergangenheit diese Umwandlungen mit der Folge der Reduzierung des Lehrangebots akzeptiert (vgl. Senat, Beschl. v. 27.2.2009 - 2 NB 154/08 u.a. - und zuletzt Senat, Beschl. v. 2.9.2010 - 2 NB 394/09 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 34 m. w. N.), ohne dass der pauschale Beschwerdeeinwand des genannten Antragstellers dem Senat Veranlassung geben würde, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

  • OVG Niedersachsen, 09.08.2012 - 2 NB 326/11

    Zulassung zum Bachelorstudiengang "Psychologie" zum ersten Fachsemester im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.08.2013 - 2 NB 394/12
    Die beurlaubten Studierenden sind nach der Rechtsprechung des Senats mitzuzählen (Beschl. v. 9.8.2012 - 2 NB 326/11 -, juris Langtext Rdnr. 25 ff.; Beschl. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 11).

    Das steht nicht im Widerspruch mit seinen Ausführungen in den Beschlüssen vom 9. August 2012 (- 2 NB 326/11 -, juris Langtext Rdnr. 9 ff.) und vom 14. August 2012 (- 2 NB 51/12 -, juris Langtext Rdnr. 66).

    Die im Beschluss des Senats vom 9. August 2012 (- 2 NB 326/11 -, juris Langtext Rdnr. 9 ff.) auszugsweise zitierte Ausgangsentscheidung des 10. Senats des beschließenden Gerichts (Beschl. v. 22.3.1983 - 10 OVG B 1690/82 u.a. -, KMK-HSchR 1984, 140) beruhte noch auf der damaligen Fassung des § 11 Abs. 2 KapVO.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2012 - 13 A 1589/12

    Erhalt eines Studienplatzes ohne Wartezeit aufgrund der Verfassungswidrigkeit des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.08.2013 - 2 NB 394/12
    Das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gewährt ihnen aber einen Anspruch auf Zulassung zum Studium ohne Wartezeit nicht (vgl. hierzu Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschl. v. 11.12.2012 - 13 A 1589/12 -, juris Langtext Rdrn. 19).

    Ungeachtet dessen dürfte selbst bei unzumutbar langer Wartezeit und damit rechtswidriger Ausgestaltung des Vergabesystems ein verfassungsunmittelbarer Zulassungsanspruch nicht bestehen (so Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschl. v. 11.12.2012 - 13 A 1589/12 -, juris Langtext Rdnr. 20 f. m. w. N. und inzwischen auch VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 8.10.2012 - 6z L 1018/12 -, juris Langtext Rdnr. 5).

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2012 - 2 NB 198/12

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im Sommersemester 2012 an der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.08.2013 - 2 NB 394/12
    Diese Konsequenz aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hat der Senat zwar erst mit Beschluss vom 15. November 2012 (- 2 NB 198/12 u.a. -, juris) und damit zeitlich nach Beginn des hier maßgeblichen Berechnungszeitraums korrigiert und auf die Beschwerden der Antragsgegnerin die Anträge der in erster Instanz obsiegenden Antragsteller wiederum mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Antragsgegnerin diesen Antragstellern einen geordneten Abschluss des laufenden Wintersemesters 2012/2013 zu ermöglichen hat.

    Soweit das Verwaltungsgericht beanstandet, der Senat lasse als Basiszahl in § 2 Satz 2 ZZ-VO für die Berechnung der Studienplatzzahlen der höheren Semester die vom Gericht "zutreffend" errechnete Kapazität gelten (z.B. die Erwägung im Beschl. v. 15.11.2012 - 2 NB 198/12 - ), hat der Senat lediglich deutlich gemacht, dass eine solche geringfügige Korrektur für Zwecke des Eilverfahrens dem Geltungsanspruch der Verordnung eher entgegenkäme als ihre Verwerfung in Gänze.

  • VG Göttingen, 29.10.2012 - 8 C 705/12

    Verwaltungsgericht findet erneut weitere Studienplätze

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.08.2013 - 2 NB 394/12
    In Anbetracht des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht in seiner neuesten Rechtsprechung an seiner bisherigen, die Frage der Notwendigkeit eines Sicherheitszuschlages wegen der Nichtberücksichtigung des Zukunftsvertrages II betreffenden Auffassung nicht mehr festhält und nunmehr - wenn auch lediglich im Ergebnis mit einer anderen Begründung - der Ansicht des Senats in diesem Punkt folgt (vgl. dazu VG Göttingen, Beschl. v. 29.10.2012 - 8 C 705/12 u.a. - Beschl. v. 29.4.2013 - 8 C 31/13 u.a.-) mit der Folge, dass zukünftig ein erhöhter Betreuungsaufwand im Studiengang Zahnmedizin mit der bisherigen Begründungsgrundlage des Verwaltungsgerichts nicht zu erwarten ist, lässt der Senat im Rahmen der Berechnung des Dienstleistungsexports den aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zeitweilig erhöhten Betreuungsaufwand nicht durchschlagen.

    Im Einzelnen hat es in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2012 (- 8 C 705/12 u.a. -, S. 26) für den Studiengang Zahnmedizin die zur Studienplatzfestsetzung führende Kapazitätsberechnung nachvollzogen und unter Berücksichtigung von 10 Fachsemestern einen Schwundfaktor von 0, 9338, also einen Schwundausgleichsfaktor von (1 : 0,9338 =) 1,0708 ermittelt, sodass sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 82 Studienplätzen ergab (Anhebung von 76, 4091 auf 81, 8188 Studienplätze vor Rundung).

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 17.89

    Kapazitätsverordnung - Zulassung - Studienanfängerzahlen - Studiengang -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.08.2013 - 2 NB 394/12
    Ungeachtet der von dieser Antragstellerin angeführten rechtsdogmatischen Bedenken ist nicht ersichtlich, dass sie durch die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts in ihren Rechten verletzt ist (in diesem Sinne bereits BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - BVerwG 7 C 17.89 -, DVBl. 1990, 531 = juris Langtext Rdnr. 17 f.).

    Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in erster Linie die voraussichtliche Zulassungszahl maßgeblich, wenn für den importierenden Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - BVerwG 7 C 17.89 -, DVBl. 1990, 531).

  • OVG Niedersachsen, 27.02.2009 - 2 NB 154/08

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2007/2008 an

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.08.2013 - 2 NB 394/12
    Daher ist es ungeachtet der Frage, ob einem Losantrag das Rechtsschutzbedürfnis zugesprochen werden kann, gerechtfertigt, die Kostenverteilung in erster Instanz im Fall der Ermittlung weiterer Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität auf der Grundlage des § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO und gegebenenfalls des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO im Verhältnis des teilweisen Obsiegens und Unterliegens vorzunehmen und diese verhältnismäßige Teilung nach der Loschance auszurichten, das heißt nach dem Verhältnis der Anzahl der in das Losverfahren einzubeziehenden Antragsteller und der der errechneten weiteren Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität (vgl. Senat, Beschl. v. 27.2.2009 - 2 NB 154/08 -, juris Langtext Rdnr. 113; OVG Greifswald, Beschl. v. 3.3.2009 - 1 M 140/08 -, juris Langtext Rdnr. 38 ff.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 4.5.2007 - 3 N 60/07 -).

    Der Senat hat in der Vergangenheit diese Umwandlungen mit der Folge der Reduzierung des Lehrangebots akzeptiert (vgl. Senat, Beschl. v. 27.2.2009 - 2 NB 154/08 u.a. - und zuletzt Senat, Beschl. v. 2.9.2010 - 2 NB 394/09 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 34 m. w. N.), ohne dass der pauschale Beschwerdeeinwand des genannten Antragstellers dem Senat Veranlassung geben würde, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

  • OVG Niedersachsen, 28.04.2010 - 2 NB 159/09

    Geltendmachung eines Anspruchs auf vorläufige Zulassung auf einen

  • OVG Niedersachsen, 06.10.2006 - 2 NB 410/06

    Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester

  • OVG Sachsen, 20.02.2013 - NC 2 B 62/12

    Schwundberechnung, Beurlaubte, Kürzung CAp-Wert

  • BVerfG, 06.09.2012 - 1 BvL 13/12

    Relevanz von Abiturnote bzw Wartezeit für Studienplatzvergabe im Fach

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 63.76

    Verkündung eines Gesetzes - Amtsblatt - Abdruck von Unterschriften - Wirksame

  • VG Gelsenkirchen, 26.04.2012 - 6 K 3656/11

    Vereinbarkeit der Studienplatzvergabe nach Wartezeit mit dem Grundgesetz

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2004 - 2 NB 430/03

    Antrag auf vorläufige unbeschränkte Zulassung zum Studium der Humanmedizin;

  • OVG Hamburg, 26.10.2005 - 3 Nc 75/05

    Zulassung zum Studium

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2007 - 2 NB 1048/06

    Verfassungsrechtliches Gebot der Kapazitätsauslastung; Bestimmung der

  • OVG Niedersachsen, 20.02.2013 - 2 NB 386/12

    Annahme einer missbräuchlichen Verdeckung von zusätzlichen Kapazitäten bei

  • OVG Hamburg, 26.10.2005 - 3 Nc 53/05

    Zulassung zum Studium

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2008 - 2 NB 487/07

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin - Sommersemester 2007 - Beschwerde im

  • OVG Hamburg, 04.04.2012 - 3 Nc 53/11

    In der Regel keine vorläufige Zulassung zum Studium in Hamburg in

  • OVG Niedersachsen, 09.08.2012 - 2 NB 334/11

    Feststellung des Bestandes von weiteren Studienplätzen im Studiengang Zahnmedizin

  • OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 2 NB 423/10

    Vorlage einer anonymisierten Immatrikulationsliste zum Nachweis der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2013 - 13 C 36/13

    Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der

  • VGH Bayern, 14.05.2013 - 7 CE 13.10006

    Zahnmedizin Regensburg, WS 2012/2013; Drittmittelbedienstete;

  • OVG Niedersachsen, 14.08.2012 - 2 NB 51/12

    Berücksichtigungsfähige Stellen bei der Berechung des Lehrangebots im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2013 - 13 C 14/13

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer vorläufigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2013 - 13 C 32/13

    Antrag auf vorläufige und außerkapazitäre Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • VG Göttingen, 04.11.2011 - 8 C 708/11

    Einstweiliger Rechtsschutz im Hochschulzulassungsverfahren

  • VG Gelsenkirchen, 08.10.2012 - 6z L 1018/12

    Studium; Medizin; Wartezeit; verfassungswidrig; Härte

  • VG Göttingen, 04.11.2011 - 8 C 706/11

    Vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium; Ermittlung der Ausbildungskapazität

  • OVG Sachsen, 20.02.2013 - NC 2 B 73/12

    Personelle Ausbildungskapazität, Sicherheitszuschlag, Schwundberechnung,

  • OVG Sachsen, 30.04.2009 - 2 B 309/09

    Begrenzte Wahl bei Studienfachwechsel

  • VG Göttingen, 27.04.2012 - 8 C 1/12

    Verwaltungsgericht findet erneut zahlreiche weitere Studienplätze

  • VG Göttingen, 29.04.2013 - 8 C 31/13

    Verwaltungsgericht verschafft weiteren 31 Studenten Studienplätze in Göttingen

  • VG Osnabrück, 22.12.2005 - 1 C 29/05

    Aufnahmekapazität; Curricularanteil; Curricularnormwert; Kapazitätsberechnung;

  • VG Göttingen, 05.05.2011 - 8 C 5/11

    VG entscheidet in Hochschulzulassungsverfahren

  • VG Göttingen, 29.04.2013 - 8 C 1/13

    Verwaltungsgericht verschafft weiteren 31 Studenten Studienplätze in Göttingen

  • VG Göttingen, 27.04.2012 - 8 C 23/12

    Verwaltungsgericht findet erneut zahlreiche weitere Studienplätze

  • BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulassung von Studienbewerbern

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin: Kapazitätsberechnung -

  • VGH Bayern, 21.05.2013 - 7 CE 13.10024

    Bachelorstudiengang Psychologie, Universität Regensburg, WS 2012/2013; abstraktes

  • VGH Bayern, 10.07.2003 - 7 CE 03.1561

    Studienplatztausch, Tausch eines Teilstudienplatzes gegen einen Vollstudienplatz,

  • OVG Niedersachsen, 15.12.2011 - 2 NB 104/11

    Vorläufige Zuteilung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten

  • OVG Sachsen, 15.09.2009 - NC 2 B 59/09

    Antrag; Auslegung; Aliud; Weniger; Minus; Teilstudienplatz; Vollstudienplatz

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.03.2009 - 1 M 140/08

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den rechtlichen und

  • VG Leipzig, 12.12.2012 - NC 2 L 303/12

    Hinreichende Einbeziehung von Patienten in Tageskliniken in die Berechnung des

  • VG Gelsenkirchen, 18.03.2014 - 6z K 4229/13

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (innerhalb der Kapazizät)

    OVG, Beschluss vom 22. August 2013 - 2 NB 394/12 -, juris; VG Gießen, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 3 GM 3979/06.W6 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 9. Februar 2006 - 6 L 1727/05 -, n.v.; VG Saarlouis, Beschluss vom 11. November 2013 - 1 L 1867/13 -, juris; in der Tendenz auch OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2011 - 13 C 45/11 u. a. -, juris, und vom 8. November 2011 - 13 B 1212/11 -, NJW 2012, 1096 ff.; siehe auch Müller, Warten auf Godot - Das BVerfG und die Wartezeit, NVwZ 2013, 35 (35 f.).

    OVG, Beschluss vom 22. August 2013 - 2 NB 394/12 -, juris, VG Sigmaringen, Beschluss vom 4. Februar 2011 - 6 K 2737/10 -, juris, VG Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 3 L 640.13 -, juris, und Mengden, Entscheidungsanmerkung [zu OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2011], ZJS 2011, 566 (570 f.).

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2014 - 2 NB 103/13

    Kürzung des für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Curriculareigenanteils im

    2.1.2.1 Hinsichtlich der Berechnungsmethode des Dienstleistungsexports hält der Senat daran fest, dass ein Schwund, der in der nachfragenden Lehreinheit auftritt, und der bei der Festsetzung der Studienanfängerzahlen dieser Lehreinheit erhöhend berücksichtigt worden ist, bei der Ermittlung des Umfangs des Dienstleistungsexports nicht wieder herauszurechnen ist (vgl. Beschl. v. 22. August 2013 - 2 NB 394/12 -, juris Rdnrn. 62 ff.).

    Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats in seinem das Wintersemester 2012/13 betreffenden Beschluss vom 22. August 2013 - 2 NB 394/12 -, juris Rdnrn. 54 ff., Bezug genommen.

    Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen in dem das Wintersemester 2012/2013 betreffenden Senatsbeschluss vom 22. August 2013 - 2 NB 394/12 u.a. -, juris Rdnrn. 76 ff., Bezug genommen.

    Der Senat hat dementsprechend in seinem Beschluss vom 22. August 2013 - 2 NB 394/12 -, juris Rdnrn. 78 f., darauf hingewiesen, dass zwar in Fällen, in denen sich bereits aus anderen Gründen Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der personelle Zuschnitt der Lehreinheiten sachwidrig sei, die fehlende Berechnung des Gesamt-CNW eine sachliche Rechtfertigung dieses personellen Zuschnitts erschweren möge.

    Wie bereits in seinem das Wintersemester 2012/2013 betreffenden Beschluss vom 22. August 2013 - 2 NB 394/12 -, juris Rdnr. 83, ausgeführt, erachtet der Senat die Einwände der Antragsgegnerin gegen die der Schwundberechnung des Verwaltungsgerichts zugrundeliegenden Zahlen wie in den vorangegangenen Semestern als unbeachtlich.

  • VG Gelsenkirchen, 18.03.2014 - 6z K 4455/13

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (innerhalb der Kapazizät)

    OVG, Beschluss vom 22. August 2013 - 2 NB 394/12 -, juris; VG Gießen, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 3 GM 3979/06.W6 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 9. Februar 2006 - 6 L 1727/05 -, n.v.; VG Saarlouis, Beschluss vom 11. November 2013 - 1 L 1867/13 -, juris; in der Tendenz auch OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2011 - 13 C 45/11 u. a. -, juris, und vom 8. November 2011 - 13 B 1212/11 -, NJW 2012, 1096 ff.; siehe auch Müller, Warten auf Godot - Das BVerfG und die Wartezeit, NVwZ 2013, 35 (35 f.).

    OVG, Beschluss vom 22. August 2013 - 2 NB 394/12 -, juris, VG Sigmaringen, Beschluss vom 4. Februar 2011 - 6 K 2737/10 -, juris, VG Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 3 L 640.13 -, juris, und Mengden, Entscheidungsanmerkung [zu OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2011], ZJS 2011, 566 (570 f.).

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